AGB`s. Schloss Wiesenthau für Veranstaltungen
AGB`s. Schloss Wiesenthau für Hotelzimmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloss Wiesenthau

AGB´s Schloss Wiesenthau für Hotelzimmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zimmerreservierung 01.11.2006

1. Der Gastaufnahmevertrag (Mietvertrag) wird grundsätzlich schriftlich abgeschlossen. In Eilfällen ist auch die mündliche Zusage bindend. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöscht werden.

2. Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Das Schlosshotel Wiesenthau behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Optionsdaten die reservierten Zimmer anderweitig zu vermieten.

3. Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr am Anreisetag und bis 10.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Schlosshotel Wiesenthau das Recht vor, bestellte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vermieten.

4. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer. Sollten vereinbarte Zimmer, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Schlosshotel Wiesenthau verpflichtet für einen gleichwertigen Ersatz, auch außerhalb des Hauses, soweit das zumutbar ist, Sorge zu tragen.

5. Rücktritte bzw. Stornierungen von Reservierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Hotel bestätigt werden.
Bei Stornierungen von reservierten Hotelzimmern gelten folgende Fristen:



Stornierungszeiten Hotelzimmer
Bis 40 Tage vor Ankunft Keine Kosten
39 bis 30 Tage vor Ankunft 30% der vereinbarten Leistungen
29 bis 14 Tage vor Ankunft 40% der vereinbarten Leistungen
13 bis 4 Tage vor Ankunft 60% der vereinbarten Leistungen
3 bis 0 Tage vor Ankunft 80% der vereinbarten Leistungen


Das Schlosshotel Wiesenthau bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Zimmer hat der Leistungsnehmer für die Dauer des Vertrages und unter der Berücksichtigung der vorstehenden aufgeführten Kostenregelung den daraus errechneten Betrag zu zahlen.

6. Bezahlung
Das Hotel ist berechtigt, insbesondere bei Gruppenreservierungen und Gästen aus dem Ausland, Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen in Höhe von 50% zu verlangen. Die Vorauszahlung ist 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig.
Sollten vereinbarte Depositzahlungen nicht eintreffen, kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten.
Bei termingerechten Absagen werden Anzahlungen voll zurückerstattet.
Unsere Hotelrechnungen sind sofort, spätestens bei Abreise, ohne Abzug fällig. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt nur erfüllungshalber und- mit Ausnahme von uns anerkannter Kreditkarten- nur nach vorherigen Vereinbarungen.

7. Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels behält sich das Schlosshotel Wiesenthau die Berechnung banküblicher Zinsen.

8. Um bei der Gruppenbuchung (ab 15 Personen) einen geordneten und reibungslosen Ablauf beim Check In zu gewährleisten, ist der Leistungsnehmer/Besteller aufgefordert, dem Hotel 14 Tage vorher die Teilnehmerliste zur Verfügung zu stellen.

9. Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner.

10. Sollte der Veranstalter eine politische Vereinigung sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung des Hotels.

Verschweigt der Besteller/Veranstalter gegenüber dem Hotel „ Schlosshotel Wiesenthau“, dass es sich um eine derartige Vereinigung handelt, so ist das Hotel entgegen 1.) berechtigt, den Vertrag einseitig zu lösen und entsprechende Bereitstellungskosten 5.) zu berechnen.

11. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die mit dem Besteller/Veranstalter abgeschlossene Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hotels zu gefährden droht, so kann das Hotel entgegen 1.) vom Vertrag zurücktreten. Die so gilt im besonderen dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck der Veranstaltung nicht hinreichend informiert worden ist.

12. Die Haftung für die Weiterleitung von Nachrichten und Postsendungen sowie deren Nachsendung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Nachsendungen erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Empfängers.

13. Zurückgelassene Gegenstände ( Fundsachen) werden für die Dauer von 6 Monaten verwahrt. Auf Wunsch werden Fundsachen gegen Berechnung einer angemessenen Gebühr an den Eigentümer versandt. Nach Ablauf der Verwahrungsfrist werden Fundsachen, sofern sie einen erkennbaren Wert darstellen, an das örtliche Fundbüro übergeben.

14. Eine Änderung der Teilnehmerzahl für ein gemeinsames Essen muss Spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich übermittelt/bestätigt worden sein, andernfalls wird die bestellte Anzahl der Gedecke in Rechnung gestellt. Der Veranstalter/Besteller haftet für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke, sofern dies nicht ausdrücklich anders geregelt wurde.

15. Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen.

16. Für Schäden, die in sachlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, haftet der Veranstalter/Besteller auch dann, wenn diese durch Verrichtungshilfen, Teilnehmer oder sonstige, der Risikosphäre des Veranstalters zugehörige Person verursacht werden, unabhängig vom Grad des Verschuldens.

17. Störung an zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden soweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann nicht vorgenommen werden.

18. Sofern das Hotel „ Schlosshotel Wiesenthau“ für den Besteller/Veranstalter Fremdleistungen (z.B. Künstler, technische Einrichtung) von Dritten bestellt, handelt es im Namen und auf Rechnung des Bestellers/Veranstalters. Das Hotel ist hierbei von allen Ansprüchen der Fremdleister freigestellt.

19. Wird eine bestellte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Besteller/Veranstalter Nachbesserungen verlangen. Es kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlanden die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Der Veranstalter/Besteller ist verpflichtet bei ev. Auftretenden Leistungsstörungen, seine Beanstandungen unverzüglich der Veranstaltung/Hotelleitung mitzuteilen und alles ihm zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Kommt der Veranstalter/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu

20. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungsbereitstellung 6 Monate, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne Vorherige Ankündigung vorzunehmen. Änderung der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragassabschlusses zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmer.

21. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftklausel.



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